BT 11 Verfahren – Ausbau von asbesthaltigen Vinylplatten („Flexplatten“ „Floor-Flex“)

Zusammenfassung:

Das „Emissionsarme Verfahren BT 11“ bietet spezielle Richtlinien für den sicheren Ausbau von asbesthaltigen Vinylplatten, häufig als Flexplatten bekannt, und legt sowohl die notwendigen organisatorischen als auch technischen Maßnahmen für die Durchführung fest. Das Verfahren schreibt vor, eine sachkundige Person zur Beaufsichtigung der Arbeiten zu ernennen, eine Gefährdungsbeurteilung und einen Arbeitsplan zu erstellen, sowie spezielle Geräte und Materialien zu verwenden. Bei Abweichungen oder Störungen während der Arbeiten muss die Arbeit unterbrochen und die sachkundige Person zur weiteren Klärung hinzugezogen werden.

1. Einsatzgebiet

Entfernung von Vinylplatten, die Asbest enthalten (auch als Flexplatten oder Floor-Flex bekannt), die entweder auf einem Untergrund ohne Asbest oder auf einem asbesthaltigen Bitumenkleber durch die Verwendung eines Handspachtels durchgeführt wird.

2. Verwaltungsrichtlinien

  • Ernennung einer qualifizierten Kontaktperson (TRGS 519 Nr 5.1) gemäß den geltenden Sicherheitsstandards.
  • Beaufsichtigung der Arbeiten durch eine fachkundige Person nach TRGS 519 Nr. 5.2, die dadurch weisungsbefugt ist.
  • Offizielle Mitteilung gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV/TRGS 519 Nr. 3.2 an die zuständigen Behörden und Versicherungsträger mindestens eine Woche (7 Tage) vor Beginn der Arbeiten. Diese Mitteilung sollte am Firmensitz hinterlegt werden und bei einem Wechsel der Kontaktperson oder spätestens nach sechs Jahren aktualisiert werden.
  • Durchführung einer Risikoanalyse und Erstellung eines Ablaufplans gemäß den Sicherheitsstandards (TRGS 519 Nr. 4).
  • Erarbeitung einer schriftlichen Betriebsanleitung und Schulung der Mitarbeiter entsprechend den Sicherheitsbestimmungen (TRGS 519 Nr. 11).
  • Durchführung der Arbeiten durch Fachleute, die in die speziellen Arbeitsverfahren (TRGS 519 Nr. 5.3) eingewiesen sind.

3. Vorbereitung der Arbeitsschritte

Abstecken und Beschildern des Arbeitsbereichs.

Folgende Ausrüstung muss bereitgehalten werden:

Ausstattung:

  • Geprüfter Industriesauger der Verwendungskategorie H, zusätzlich ausgerüstet für Asbestanwendungen gemäß TRGS 519, Abschnitt 7.1. Dazu gehören auch Saugschläuche, Düsen und Abdeckkappen.
    • Hinweis: Solche Industriesauger, die zuvor in isolierten Arbeitszonen (so genannten „Schwarzbereichen“) benutzt wurden, sollten nur dann wieder verwendet werden, wenn sicher ist, dass eine Verunreinigung der Sauger (zum Beispiel auch interne Kontamination durch Bypasskühlung im Motorbereich) ausgeschlossen ist.

Verbrauchsmaterial:

  • Manuelle Spachtelwerkzeuge (Handspachtel)
  • Schneidewerkzeuge wie Scheren und Messer sowie Industrieklebeband
  • Sprühausrüstung (Gartenspritze mit deionisiertem Wasser und Tensiden)
  • Abdeckmaterial aus Kunststofffolie
  • Feuchte, einmal verwendbare Reinigungstücher
  • Behälter für Abfall, die sicher verschließbar,reißfest und entsprechend Abschnitt 9.3, Abs. 2 der TRGS 519 beschriftet sind, zur staubfreien Verwahrung der entfernten Flexplatten, Splitter und sonstigen Abfallmaterialien wie Abdeckfolien.
  • Beschrifteter Transportcontainer (Big-Bag oder abschließbarer Behälter)
  • Absperrmittel für den Arbeitsbereich / Schilder, die den Zutritt verbieten
  • Asbest-Warnschilder nach den Richtlinien der TRGS 519
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): mindestens Atemschutzhalbmasken mit P2-Partikelfiltern und Einweg-Schutzoveralls der Kategorie III, Typ 5/6. Empfohlen wird zusätzlich Gehörschutz (idealerweise Kapselgehörschutz), Gummistiefel oder Überziehschutz für die Arbeitsschuhe sowie mechanische Schutzhandschuhe der Kategorie II, die teilweise oder vollständig beschichtet sind.

4. Durchführung der Arbeiten

Vorarbeiten

  • Alle verschiebbaren Möbelstücke, darunter auch Teppiche, Vorhänge, Gemälde und ähnliches, aus dem Arbeitsbereich entfernen.
  • Fest installierte Ausstattungen wie Radiatoren und eingebaute Möbelstücke mit Schutzfolie abdecken oder mit Klebeband versiegeln.
  • Fenster und Türen des Arbeitsbereichs verschließen.
  • Kennzeichnungen für den Zutrittsverbot an den relevanten Stellen anbringen.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) anziehen und Notfall-Atemschutzmittel bereithalten.

Entfernung der Flexplatten

  • Den speziellen Industriesauger zu Beginn in Betrieb nehmen, danach die Abdeckkappen entfernen und den Saugschlauch anbringen; zuletzt die Verschlusskappe am Ende des Saugschlauchs lösen.
  • Den Bodenbereich, in dem die Flexplatten entfernt werden sollen, in Teilbereichen leicht befeuchten. Die Flexplatten dann mit dem manuellen Spachtelwerkzeug so vollständig wie möglich und ohne Bruch entfernen. Dabei kontinuierlich mit entspanntem Wasser besprühen (Feinnebel). Eine zweite Person saugt parallel den Bereich ab, aus dem die Platten entfernt wurden.
  • Auf den Einsatz von Strippern und Bodenschabern ist zu verzichten.
  • Die entfernten Flexplatten sind in einen dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Abfallcontainer zu legen. Diesen Container mit Industrieklebeband so versiegeln, dass er staubdicht ist. Es sollten keine Einzelverpackungen von mehr als 25 Kilogramm Gewicht erzeugt werden. Die versiegelten Abfallbehälter dann im Transportcontainer lagern.
  • Eventuell verbleibende Reste der Flexplatten sind mit dem Handspachtel zu entfernen, lose kleinere Bruchstücke werden mit dem Industriesauger aufgenommen.

Abschließende Arbeitsschritte

  • Nachdem der Boden an der Luft eine oberflächliche Trockenheit erreicht hat, diesen mit dem dafür vorgesehenen Industriesauger gründlich absaugen. Auch alle anderen Flächen sind entweder mit dem Industriesauger abzusaugen oder mittels eines feuchten Einwegreinigungstuchs abzuwischen.
  • Das während der Arbeit verwendete Werkzeug ist mit einem feuchten Einwegreinigungstuch zu säubern. Anschließend ist das benutzte Reinigungstuch in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.

5. Entsorgung von Abfallmaterial

Materialien, die Asbest enthalten oder mit Asbest kontaminiert sind, werden als gefährliche Abfälle klassifiziert. Ihre Entsorgung muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519), Nummer 18, und den jeweiligen landesspezifischen Vorschriften erfolgen.

6. Handlungsweise bei auftretenden Problemen

Sollte es während der Durchführung der Arbeiten zu einer Störung kommen, die ein Abweichen von diesem vorgegebenen Verfahren notwendig macht, ist die Arbeit unverzüglich einzustellen. Die vor Ort anwesende, sachkundige und verantwortliche Person wird die nächsten Schritte festlegen, immer unter Einhaltung der TRGS 519.

7. Zeitliche Begrenzung der Gültigkeit

Die Genehmigung für dieses spezielle Vorgehen ist bis zum 31. August 2029 befristet.

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