Lochbohrungen (mit einem Durchmesser von max. 16 mm) in ebene Asbestzement-Fassadenplatten für das Anbringen von Gerüstverankerungen. Ebenso bei Instandhaltungsarbeiten (wie z. B. Setzen von Dübellöchern zur Befestigung locker sitzender Fassadenplatten).
Benennen Sie einen sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519 Nr. 5.4.1.
Das Beaufsichtigen der Arbeiten muss durch eine sachkundige und weisungsbefugte Person nach TRGS 519 Nr. 5.2 erfolgen.
Spätestens 7 Werktage vor Beginn der Arbeiten muss eine unternehmensbezogene Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
Erstellen Sie eine schriftliche Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung aller der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen Beschäftigten. Erstellen Sie außerdem eine Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige Personen und durch in das Arbeitsverfahren eingewiesenes Fachpersonal erfolgen.
Der Arbeitsbereich muss zunächst eingegrenzt und gekennzeichnet werden.
Nachstehende Arbeitsmaterialien müssen bereitgestellt werden:
Der Hub der Staubabsaugung ist auf eine Bohrer-Arbeitslänge von maximal 100 mm ausgelegt. Müssen zur Befestigung längere Bohrungen gesetzt werden, ist zunächst bis zur maximalen Bohrtiefe von 100 mm vorzubohren. Anschließend kann diese Bohrung mit größeren Bohrerlängen tiefer gebohrt werden. Beim Bohren ist immer auf einen dichten Sitz des Absaugkopfes auf dem Untergrund zu achten.
Die Kapazität des Staubbehälters ist nach dem Bohren von 30 Bohrungen mit einem Durchmesser von 16 mm erschöpft und der Staubbehälter muss gewechselt werden. Für die Anzahl von Bohrungen wurde von einer 10 mm starken Fassadenplatte ausgegangen. Wird in stärkere Platten gebohrt, ist der Staubbehälter entsprechend früher zu wechseln.
Asbesthaltige und asbestkontaminierte Abfälle sind als gefährlich eingestuft und unter Beachtung der TRGS 519 Nr. 18 gemäß den länderspezifischen Regelungen zu entsorgen.
Muss während der Arbeit aufgrund einer Störung von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen. Die anwesende sachkundige verantwortliche Person bestimmt die weitere Vorgehensweise unter Berücksichtigung der TRGS 519.