Lochbohrungen (mit einem Durchmesser von max. 32 mm) in asbesthaltigen Estrich zur Befestigung von Betriebs- und Sicherheitseinrichtung. Darunter zählen z. B. das Setzen von Schwerlastankern für Maschinenfüße oder für Regale. Für die Gewährleistung eines sicheren Stands werden Verbundankerpatronen verwendet. Diese setzen ein trockenes und staubfreies Bohrloch voraus.
Benennen Sie einen sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519 Nr. 5.4.1.
Spätestens 7 Werktage vor Beginn der Arbeiten muss eine unternehmensbezogene Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
Erstellen Sie eine schriftliche Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung aller der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen Beschäftigten. Erstellen Sie außerdem eine Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige Personen und durch in das Arbeitsverfahren eingewiesenes Fachpersonal erfolgen.
Stellen Sie einen zweiten Mitarbeiter zum Herstellen der Bohrungen bereit.
Der Arbeitsbereich muss zunächst eingegrenzt und gekennzeichnet werden.
Nachstehende Arbeitsmaterialien müssen bereitgestellt werden:
Asbesthaltige und asbestkontaminierte Abfälle sind als gefährlich eingestuft und unter Beachtung der TRGS 519 Nr. 18 gemäß den länderspezifischen Regelungen zu entsorgen.
Das asbestkontaminierte Reinigungswasser ist wie Abwasser zu entsorgen.
Muss während der Arbeit aufgrund einer Störung von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen. Die anwesende sachkundige verantwortliche Person bestimmt die weitere Vorgehensweise.