Lochbohrungen mit einem Durchmesser von 12 mm zur Montage von Installationen an Wänden und Decken mit asbesthaltigen Bekleidungen.
Benennen Sie einen sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519 Nr. 5.4.1.
Spätestens 7 Werktage vor Beginn der Arbeiten muss eine unternehmensbezogene Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
Erstellen Sie eine schriftliche Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung aller der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen Beschäftigten. Erstellen Sie außerdem eine Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige Personen und durch in das Arbeitsverfahren eingewiesenes Fachpersonal erfolgen.
Asbesthaltige und asbestkontaminierte Abfälle sind als gefährlich eingestuft und unter Beachtung der TRGS 519 Nr. 18 gemäß den länderspezifischen Regelungen zu entsorgen.
Entsorgen Sie alle verunreinigten Materialien in einem gekennzeichneten, staubdichten Gefäß als asbesthaltig.
Muss während der Arbeit aufgrund einer Störung von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen. Die anwesende sachkundige verantwortliche Person bestimmt die weitere Vorgehensweise.