Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen mit einer Fläche von max. 20 x 20 cm durch das Abstemmen zur Vorbereitung von Wandbohrungen mit einem Durchmesser von bis zu 130 mm.
Beachten Sie, dass das Verfahren für die Bearbeitung von Wandbekleidungen nicht geeignet ist, wenn
Benennen Sie einen sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519 Nr. 5.4.1.
Spätestens 7 Werktage vor Beginn der Arbeiten muss eine unternehmensbezogene Anzeige an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
Erstellen Sie eine schriftliche Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung aller der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen Beschäftigten. Erstellen Sie außerdem eine Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige Personen und durch in das Arbeitsverfahren eingewiesenes Fachpersonal erfolgen.
Ermitteln Sie zunächst durch Abklopfen der Wandbekleidung, ob diese unterhöhlt ist. Sollte dies der Fall sein, darf diese nicht bearbeitet werden.
Stellen Sie folgende Arbeitsmaterialeien bereit:
Asbesthaltige und asbestkontaminierte Abfälle sind als gefährlich eingestuft und unter Beachtung der TRGS 519 Nr. 18 gemäß den länderspezifischen Regelungen zu entsorgen.
Muss während der Arbeit aufgrund einer Störung von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen. Die anwesende sachkundige verantwortliche Person bestimmt die weitere Vorgehensweise.
Sollte sich bei der Abnahme der ersten Schleuse die Wandbekleidung großflächig lösen, beachten Sie bitte folgende Vorgehensweise: